AGB

Stand 07.03.2017

Die AGB als pdf-Dokument: Allgemeine Geschäftsbedingungen  [60 KB]

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ORALIA medical GmbH

  1. Allgemeines
  2. Preise und Zahlungen
  3. Verzug
  4. Lieferung, Gefahrenübergang und Entgegennahme
  5. Lieferzeit
  6. Eigentumsvorbehalt
  7. Sachmangel
  8. Rechtsmangel
  9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
  10. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel

1. Allgemeines
Sämtlichen Leistungen und Geschäften der Firma ORALIA medical GmbH (im Folgenden auch "ORALIA" genannt) liegen ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von ORALIA erforderlich. Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dieses von der empfangenen Vertragspartei schriftlich bestätigt wird. Alle Bestellungen sowie die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften und etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ORALIA. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht von ORALIA widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.

Alle von ORALIA abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von ORALIA schriftlich bestätigt worden sind. Die Auftragsbestätigung der ORALIA ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn der ORALIA nicht vorher oder gleichzeitig nach Datum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.

Vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffene Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit des schriftlich erklärten Einverständnisses der ORALIA.

Werden bei Geschäften INCOTERMS vereinbart, so gelten die von der internationalen Handelskammer festgelegten und veröffentlichten Definitionen der INCOTERMS 2010.

2. Preise und Zahlungen

Preise verstehen sich ab Konstanz ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Den vereinbarten Preisen wird im Inland die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.

Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind die Rechnungen der ORALIA innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen sofort rein netto zu zahlen.

Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferungen, die für den Export aus den vorgenannten Gebieten bestimmt sind, ist ORALIA berechtigt, die Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs einer im Inland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu verlangen und die Ware nur gegen Stellung des Akkreditivs zu liefern.

Der Kunde ist nicht berechtigt gegenüber Forderungen der ORALIA ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von ORALIA anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

ORALIA ist berechtigt, die Ansprüche aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen abzutreten.

3. Verzug

Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist die verspätete Zahlung, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens durch ORALIA, mit neun Prozent (9 %) über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Kommt der Kunde mit einer seiner vertraglichen Leistungen in Verzug, so ist ORALIA berechtigt, wahlweise die sofortige Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

Der Versand außerhalb Deutschlands erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.

Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft über.

Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 6 dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen entgegenzunehmen.

5. Lieferzeit

Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu liefernden technischen Angaben, bei Auslandsaufträgen erst nach Vorliegen des Akkreditivs nach Abschnitt 2 Ziff. 3 dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Nach Vertragsabschluß vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfanges verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk der ORALIA verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

Der Kunde kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist ORALIA schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung gerät ORALIA in Verzug. Gerät ORALIA in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, ORALIA schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und diese mit einer Ablehnungsandrohung zu verbinden. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände bei ORALIA oder bei einem ihrer Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.

Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen ORALIA ihre terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen ist oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen hat oder in denen die Behinderung selbst von ihr verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von ORALIA zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen kann sich ORALIA nur berufen, wenn sie dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilt.

Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von ORALIA zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 1 % für jede volle Woche des Verzuges - einzelne Tage bruchteilig -, höchstens 10 % des Vertragswerts. Hiervon unberührt bleibt die Haftung von ORALIA nach Abschnitt 7, Ziff. 2 und 3 dieser Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung übernimmt ORALIA im Falle des Verzugs nicht; in keinem Fall haftet ORALIA über die in der Bestimmung "Haftung" festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen der ORALIA aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum der ORALIA (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bereits bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der ORALIA.

Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an ORALIA ab. ORALIA nimmt die Abtretung an.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat der Kunde die ORALIA unverzüglich zu benachrichtigen.

Kommt der Kunde mit einer Zahlungsfrist ganz oder teilweise in Verzug oder verhält er sich in sonstiger Weise vertragswidrig, so ist ORALIA zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegt, die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der Liefergegenstände durch ORALIA gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag; § 449 Abs. 2 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Ist der Kunde gewerbsmäßig mit dem Weiterverkauf der Liefergegenstände beschäftigt, so ist er berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung wird ORALIA bereits jetzt die Forderung aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der ORALIA abgetreten. ORALIA nimmt die Abtretungserklärung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf durch ORALIA ermächtigt. Die Befugnis der ORALIA, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich ORALIA, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. ORALIA kann jederzeit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Wird Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht der ORALIA gehören, vom Kunden weiterverkauft, so wird der ORALIA bereits jetzt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen ORALIA und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises abgetreten. Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware erfolgen stets für ORALIAA, ohne dass sie damit eine Verpflichtung übernimmt. Im Falle der Weiterverarbeitung oder Verbindung mit von Dritten gelieferten Gegenständen verbleibt ORALIA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ORALIA gelieferten Ware zu der neuen Sache.

ORALIA verpflichten sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Sachmangel

Weist eine Lieferung von ORALIA einen Mangel auf, kann der Kunde nach Wahl von ORALIA Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, wobei ausgetauschte Teile in das Eigentum von ORALIA übergehen.

Hat der Kunde ORALIA nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine angemessene Frist gesetzt und hat ORALIA die Nacherfüllung verweigert oder schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, soweit sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, bei einer erheblichen Pflichtverletzung wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Nacherfüllung für ORALIA unzumutbar ist. Bei einer Pflichtverletzung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Darüber hinaus kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. In keinem Fall jedoch haftet ORALIA über die in der Bestimmung "Haftung" festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Sachmangelansprüche sind ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistung von ORALIA von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmangels.

Hat ORALIA nach Meldung eines Mangels Leistungen für eine Fehlersuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von ORALIA erbrachten Lieferungen, die der Kunde ändert oder in der in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

Für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Fehler ausreichend beschreibt und so für ORALIA bestimmbar wird.

Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Leistung eines Zulieferers, beschränkt sich die Haftung von ORALIA bei einem Sachmangel zunächst auf die Abtretung des Mangelanspruchs, der ORALIA gegen den Zulieferer zusteht. Sofern der Zulieferer die Nacherfüllung verweigert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, richtet sich der Mangelanspruch des Kunden nach Maßgabe Sachmangelhaftung gegen ORALIA. Die Verjährungsfrist ist für die Dauer der Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt.

Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.

Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Kaufgegenstand nicht entsprechend der Betriebsanleitung handhabt, regelmäßig wartet und pflegt und der aufgetretene Mangel hierauf zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn er seine obliegenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ORALIA nicht erfüllt, insbesondere Zahlungen nicht termingerecht leistet.

Sachmangelansprüche verjähren in einem (1) Jahr nach Übergabe der Lieferung. Davon sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig verursachten Schäden ausgenommen.

8. Rechtsmangel

Werden im Zusammenhang mit der Lieferung Rechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Rechtsinhabern gegenüber Kunden geltend gemacht, hat der Kunde nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten hiervon ORALIA unverzüglich zu unterrichten

Alle Angebote und Lieferungen beiliegende Abbildungen, Zeichnungen etc. bleiben Eigentum von ORALIA und dürfen ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden. Produkte von ORALIA sind rechtlich geschützt. Kein Produkt der ORALIA darf ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung in irgendeiner Weise kopiert, vervielfältigt oder reproduziert werden.

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutz- oder Urheberrechts ("Schutzrecht") durch von ORALIA gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegenüber dem Besteller berechtigte Ansprüche geltend macht, haftet ORALIA gegenüber dem Käufer wie folgt:

ORALIA wird, nach ihrer Wahl, auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwerben, das Produkt so ändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht vorliegt oder das Produkt gegebenenfalls austauschen. Ist ihr dies, zu angemessenen Bedingungen, nicht möglich, nimmt sie das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Vorstehende Verpflichtung besteht nur dann, wenn ORALIA vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen, schriftlich per Einschreiben mit Rückschein über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche verständigt, eine Verletzung vom Käufer nicht anerkannt wird und ORALIA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit dieser die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

Ferner sind Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf spezielle Vorgaben des Käufers zurückzuführen ist, durch eine von ORALIA nicht vorgesehene Anwendung hervorgerufen wurde, auf einer vom Käufer hervorgerufenen Veränderung des Produkts beruht oder dieses mit nicht von ORALIA gelieferten Produkten eingesetzt wurde.

Weitergehende Ansprüche sind vorbehaltlich des Rechts des Rücktritts vom Vertrag ausgeschlossen.

Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei ORALIA geltend zu machen.

Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Kunde nach Wahl von ORALIA Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung (Nacherfüllung). In diesem Fall übernimmt ORALIA die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Bei Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Werklohns (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache bzw. des Werkes nur unerheblich mindert. Eine Nachbesserung gilt im Regelfall nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Kommt ORALIA mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist dieselben Rechte geltend machen. § 440 BGB und die Haftung von ORALIA nach Abschnitt I dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben unberührt.

Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von ORALIA ausdrücklich schriftlich übernommen werden, soweit es sich nicht um eine Verbrauchsgüterkauf handelt.

Eine Gewährleistung scheidet aus, wenn der Liefergegenstand eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, verändert worden ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler hierauf zurückzuführen ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Kaufsache bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme.

ORALIA kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zum doppelten Betrag der Nachbesserungskosten wird hierdurch nicht berührt.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Firmensitz der ORALIA in 78467 Konstanz. Soweit unsere Kunden Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, wird Konstanz als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

Die Rechtsbeziehungen der ORALIA zu ihren Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel

Änderungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.

Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Die Geschäftsführung


Allgemeine Veranstaltungsbedingungen

Für unsere Veranstaltungen gelten unsere AVB, sofern nicht anders angegeben.